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Wie §56 des Infektionsschutzgesetzes Familien helfen kann

Familien brauchen Zeit und Geld

Liebe Eltern, vor Kurzem hat die Bundesregierung beschlossen, den Entschädigungsanspruch für erwerbstätige Eltern nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) von 6 auf 10 Wochen (Alleinerziehende 20 Wochen) zu verlängern. Hier zeigen wir Ihnen, wie diese gesetzliche Regelung funktioniert und wie Sie von ihr profitieren können, wenn Sie wegen fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeiten während der Corona-Krise in Zeitnot und Geldnot geraten.

Was?
Erwerbstätige Eltern erhalten eine Entschädigung in Geld, wenn

  • Betreuungseinrichtungen von Kindern oder Schulen (teilweise) geschlossen sind oder nicht betreten werden dürfen
  • sie ihre Kinder selbst betreuen müssen
  • andere Betreuungsmöglichkeiten (z.B. Partner*in oder Notbetreuung) nicht verfügbar sind
  • sie deshalb vorübergehend nicht arbeiten können und einen Lohnausfall erleiden (z.B. durch unbezahlte Freistellung oder unbezahlten Sonderurlaub)

Wieviel?
Die Entschädigung beträgt

  • 67% des Lohnausfalls (=67% des Netto-Arbeitsentgelts, das dem*der Arbeitnehmer*in wegen der Kinderbetreuung verloren geht)
  • maximal 2.016 Euro pro Monat

Wann und wie lange?
Die Entschädigung kann 

  • tage- oder wochenweise in Anspruch genommen werden (ähnlich wie Krankengeld)
  • nur teilweise in Anspruch genommen werden, z.B. durch teilweise unbezahlte Freistellung von der Arbeit (siehe Rechenbeispiele unten)
  • längstens 10 Wochen (Alleinerziehende 20 Wochen)
  • nicht während Schließzeiten oder Schulferien
  • bis 31.12.2020


Für wen?
Für Sorgeberechtigte

  • von Kindern unter 12 Jahren
  • von Kindern, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind (ohne Altersgrenze)
  • in regulärer wie auch geringfügiger Beschäftigung

Rechenbeispiele
1) Reguläres Netto-Arbeitsentgelt 2.000 Euro, Vollzeit. Unbezahlte Freistellung wegen Corona von 100% auf 80% (= 1 Tag oder 2 halbe Tage pro Woche weniger):

  • Reduziertes Arbeitsentgelt von 1.600 Euro, d.h. Lohnausfall von 400 Euro*
  • Plus Entschädigung nach §56 IfSG: 67% von 400 Euro = 268 Euro

Mit Entschädigung verbleiben dem*der Arbeitnehmer*in 1.868 Euro bei einem Zeitgewinn für die Kinderbetreuung von ca. 8 Stunden pro Woche.

2) Reguläres Netto-Arbeitsentgelt 1.000 Euro, Vollzeit. Unbezahlte Freistellung wegen Corona von 100% auf 90% (= 1 halber Tag pro Woche weniger):

  • Reduziertes Arbeitsentgelt von 900 Euro, Lohnausfall von 100 Euro*
  • Plus Entschädigung nach §56 IfSG: 67% von 100 Euro = 67 Euro

Mit Entschädigung verbleiben dem*der Arbeitnehmer*in 967 Euro bei einem Zeitgewinn für die Kinderbetreuung von ca. 4 Stunden pro Woche.

3) Reguläres Netto-Arbeitsentgelt 2.400 Euro, 80%. Unbezahlte Freistellung wegen Corona von 80% auf 60% (= 1 Tag oder 2 halbe Tage pro Woche weniger):

  • Reduziertes Arbeitsentgelt von 1.800 Euro, Lohnausfall von 600 Euro*
  • Plus Entschädigung nach §56 IfSG: 67% von 600 Euro = 402 Euro

Mit Entschädigung verbleiben dem*der Arbeitnehmer*in 2.202 Euro bei einem Zeitgewinn für die Kinderbetreuung von ca. 8 Stunden pro Woche.

Wie?
Treten Sie mit Ihrem Arbeitgeber/Vorgesetzten in Kontakt und treffen Sie mit ihm*ihr eine für Sie und Ihre Familiensituation passende Vereinbarung (siehe Rechenbeispiele).

  • Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber, sie ist zum gleichen Zeitpunkt fällig wie das reguläre Arbeitsentgelt
  • Die ausgezahlten Beträge kann sich der Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstatten lassen
  • Den Antrag auf Erstattung des Lohnausfalls nach § 56 Abs. 1a IfSG stellt der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde unter Mitwirkung der*des Beschäftigten

Was noch?

  • Der Arbeitgeber kann “wenn die Voraussetzungen gegeben sind (siehe oben)“ den Antrag auf Entschädigung nicht ablehnen.
  • ​​​​​Der Antrag kann auch rückwirkend gestellt werden, so dass auch für bereits genommenen unbezahlten Sonderurlaub Entschädigung nach §56 Infektionsschutzgesetz in Anspruch genommen werden kann.
  • Der Entschädigungsanspruch gilt auch für Selbstständige (siehe §56 IfSG Abs. 3 Satz 4). Für die Berechnung der Entschädigung wird ein Zwöftel des selbstständigen Arbeitseinkommens zugrunde gelegt. 

Der Familienbund der Katholiken in der Erzdiözese Freiburg steht gerne als Ansprechpartner bei Fragen oder für innovative familienpolitische Ideen zur Verfügung.
Treten Sie mit uns in Kontakt!

Für den Familienbund
Michael Hagedorn
Sprecher des Leitungsteams

* Die Zahlen sind Annäherungen zu Beispielzwecken; wegen der geringeren Steuerbelastung aufgrund der Reduzierung ist das reduzierte Arbeitsentgelt eher etwas höher, der Verdienstausfall also eher etwas niedriger.