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Kinderrechte im Grundgesetz schwächen Elternrechte

Berlin / Trier. Der Familienbund der Katholiken im Bistum Trier kritisiert das geplante Vorhaben im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD Kinderrechte ins Grundgesetz aufzunehmen. Das Grundgesetz zu ändern, um Kinderrechte zu stärken, ist aus Sicht des Familienbundes der falsche Weg. Kinder genießen in Deutschland bereits den vollen Schutz durch das Grundgesetz. Besonnene Verfassungsrichter haben die Grundrechte für Kinder seit den Anfängen der Bundesrepublik in zahlreichen Urteilen konkretisiert und kontinuierlich gestärkt. 1992 ist Deutschland zudem der UN-Kinderrechtskonvention beigetreten, dem weltweiten Übereinkommen zur Wahrung von Kinderrechten.

Gleichzeitig räumt Artikel 6 des Grundgesetzes zu Recht den Eltern den Vorrang bei der Erziehung und Pflege der Kinder ein. Falls Eltern versagen, ermöglicht der Staat Hilfe zur Selbsthilfe, bevor er nur im Ausnahmefall selbst eingreift. Dieses bewährte Schutzkonzept darf nicht durch eine unnötige und verstärkte Betonung von Kinderrechten aus der Balance gebracht werden.

Die politische Forderung Kinderrechte ins Grundgesetz aufnehmen zu müssen, suggeriert jedoch eine rechtliche Lücke beim Schutz von Kindern – eine Lücke, die es jedoch nicht gibt! Wer Kinderrechte ins Grundgesetz aufnimmt, der schwächt die Elternrechte zugunsten staatlicher Eingriffsrechte. Die Interessen des Kindes werden in aller Regel jedoch am besten von den Eltern wahrgenommen. Es sind die Eltern, deren verantwortliche Sorgearbeit für die Entwicklung von Kindern zentral ist.

Das Grundgesetz ist hier zu Recht bisher ganz klar: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“, heißt es in Artikel 6, Absatz 2. Der Staat greift dann ein – aber auch nur dann! – wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Und wenn er eingreift, leistet er Hilfe zur Selbsthilfe, damit Eltern schnell wieder ihrer Erziehungsverantwortung gerecht werden können.

Der Familienbund der Katholiken warnt daher vor vordergründiger Symbolpolitik durch die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz und den hierdurch eröffneten Optionen einer Schwächung der Elternrechte durch einfache Bundesgesetze.